Teil B Nr. 6 VMG – Nase
Dieser noch nicht neu gefasste Teil verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. GdB und GdS werden nach denselben versorgungsmedizinischen Grundsätzen bemessen.
6.1 Völliger Verlust der Nase
GdS 50
Teilverlust der Nase, Sattelnase
wenig störend – GdS 10
sonst – GdS 20–30
6.2 Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung und des Foetors
GdS 20–40
Verengung der Nasengänge
einseitig je nach Atembehinderung – GdS 0–10
doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung – GdS 10
doppelseitig mit starker Atembehinderung – GdS 20
Chronische Nebenhöhlenentzündung
leichteren Grades (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen) – GdS 0–10
schweren Grades (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung) – GdS 20–40
6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung
GdS 15
Völliger Verlust des Geschmackssinns
GdS 10
Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
Kommentar – Bewertungsgrundsätze bei Erkrankungen der Nase
Teil B Nr. 6 enthält weitgehend feste oder eng begrenzte Bewertungsrahmen. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern die nachgewiesene funktionelle Auswirkung: bei der Nasenatmung die tatsächliche Atembehinderung, bei der Sinusitis die Schwere und Dauer der Entzündungsfolgen und bei Riech- und Geschmacksstörungen der objektivierte Funktionsausfall.
Mehrere Beeinträchtigungen im selben Funktionssystem werden nicht addiert. Bei komplexen HNO-Schäden ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen erforderlich.
Entscheidungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht werden im Folgenden ausdrücklich als Vergleichsfälle gekennzeichnet. Sie sind für Beweis- und Funktionsfragen hilfreich, ersetzen aber keine unmittelbare GdB-Entscheidung.
Kommentar zu 6.1 – Nasenverlust, Teilverlust und Sattelnase
Die VMG unterscheiden beim Teilverlust und bei der Sattelnase nach dem Ausmaß der äußeren Beeinträchtigung. Funktionelle Atembehinderungen sind daneben nach Nr. 6.2 zu erfassen, dürfen aber innerhalb des Funktionssystems nicht schematisch addiert werden.
LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 – L 8 U 3962/20
Vergleichsentscheidung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Ergebnis: Impression der Nasenflanke und geringe Verschlechterung der Nasenatmung anerkannt; keine rentenrelevante MdE.
Bedeutung: Vergleich für geringe Restfolgen nach Nasenbeinfraktur und für die notwendige Trennung von Formveränderung und Funktionsstörung.
Kommentar zu 6.2 – Stinknase (Ozaena)
Für die Ozaena ist die Spannbreite 20–40 ausdrücklich an Borkenbildung und Foetor gekoppelt. In der ausgewerteten obergerichtlichen Rechtsprechung der letzten rund 20 Jahre findet sich keine belastbare moderne Leitentscheidung, die diesen Rahmen für eine isolierte Ozaena weiter ausdifferenziert.
Für die Praxis sollte deshalb besonders genau dokumentiert werden, ob und in welchem Umfang Borkenbildung, Foetor, chronische Schleimhautveränderungen und hieraus folgende soziale Teilhabebeeinträchtigungen tatsächlich bestehen.
Kommentar – Verengung der Nasengänge und Nasenatmungsbehinderung
Die Schwelle von GdS/GdB 20 wird erst bei einer starken doppelseitigen Atembehinderung erreicht. Eine Septumdeviation oder Muschelhyperplasie allein genügt nicht; maßgeblich ist die funktionelle Einschränkung.
LSG Baden-Württemberg, 13.02.2025 – L 6 SB 1545/23
Ergebnis: Leichte Septumdeviation und Nasenmuschelhyperplasie: höchstens GdB 10; GdB 20 mangels starker doppelseitiger Atembehinderung abgelehnt.
Bedeutung: Aktuelle direkte Schwerbehindertenentscheidung zur Schwelle 10/20.
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 – L 10 VE 50/15
Soziales Entschädigungsrecht / GdS
Ergebnis: Nasenatmungsbehinderung, Septumperforation und Riechminderung in der komplexen Schädigung zusammenfassend mit GdS 20 berücksichtigt.
Bedeutung: Zeigt die integrierte Bewertung mehrerer Beeinträchtigungen im selben Funktionsbereich.
LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 – L 3 U 245/10
Vergleichsentscheidung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Ergebnis: Objektivierbare Behinderung der Nasenatmung: Einzel-MdE 10; höhere Funktionsbeeinträchtigung nicht belegt.
Bedeutung: Vergleich für den unteren funktionellen Bereich.
LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 – L 8 U 3962/20
Vergleichsentscheidung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Ergebnis: Geringe Verschlechterung der Nasenatmung nach Nasenbeinfraktur; keine messbare MdE.
Bedeutung: Bestätigt, dass leichte anatomische Restbefunde ohne erhebliche funktionelle Einschränkung nicht hoch zu bewerten sind.
Kommentar – Chronische Nasennebenhöhlenentzündung
Für den schweren Bereich 20–40 nennen die VMG beispielhaft ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen und Polypenbildung. Nicht jedes Merkmal muss zwingend kumulativ vorliegen; die Gesamtbefundlage muss aber einen schweren Verlauf tragen.
LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 – L 6 SB 2400/23
Ergebnis: Chronische Nasennebenhöhlenentzündung: Teil-GdB 30. GdB 40 nicht ausgeschöpft, weil Polypenbildung und ständige erhebliche Eiterabsonderung nicht belegt waren.
Bedeutung: Zentrale aktuelle Vergleichsentscheidung für die Einordnung innerhalb des Rahmens 20–40.
Kommentar zu 6.3 – Riechvermögen
Der Tabellenwert 15 setzt den vollständigen Verlust des Riechvermögens voraus und zusätzlich die damit verbundene Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung. Eine Hyposmie erreicht diesen Wert nicht automatisch.
Die Rechtsprechung legt erhebliches Gewicht auf den Vollbeweis. Entscheidend sind konsistente Anamnese, zeitnahe Dokumentation und nachvollziehbare HNO-Testung.
LSG Baden-Württemberg, 27.06.2025 – L 8 SB 3235/24
Ergebnis: Hyposmie mit Dysgeusie GdB 10; vollständige Anosmie mit Geschmacksbeeinträchtigung erst GdB 15.
Bedeutung: Aktuelle unmittelbare Schwellenentscheidung 10/15.
LSG Baden-Württemberg, 06.05.2024 – L 12 SB 864/22
Ergebnis: Behauptete langjährige Anosmie nicht nachgewiesen; frühere unauffällige Befunde und verspätetes Vorbringen sprachen dagegen.
Bedeutung: Wichtige Beweiswürdigungsentscheidung zum Vollbeweis des Funktionsausfalls.
LSG Baden-Württemberg, 15.09.2022 – L 6 SB 3312/20
Ergebnis: Vollständiger Riechverlust mit Geschmacksbeeinträchtigung: GdB 15.
Bedeutung: Direkte Anwendung des Tabellenwerts in einem komplexen Schädel-Hirn-Trauma-Fall.
Schleswig-Holsteinisches LSG, 09.09.2008 – L 2 VG 33/07
Soziales Entschädigungsrecht / GdS
Ergebnis: Vollständiger Riechverlust mit Geschmacksbeeinträchtigung: GdS 15.
Bedeutung: Klassischer unmittelbarer Vergleich für den bis heute unveränderten Tabellenwert.
Hessisches LSG, 14.11.2022 – L 3 U 23/20
Vergleichsentscheidung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Ergebnis: Kompletter Riechverlust nicht objektivierbar; widersprüchliche Testung und fehlende Brückensymptome.
Bedeutung: Nützlicher Beweisvergleich, jedoch keine unmittelbare GdB-Entscheidung.
LSG Sachsen-Anhalt, 15.11.2023 – L 6 U 25/20
Vergleichsentscheidung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Ergebnis: Hyposmie/Rhinopathie im Kontext beruflicher Exposition; vollständige Anosmie nicht objektiviert.
Bedeutung: Hilfreich zur medizinischen Differenzierung und Kausalitätsprüfung, nicht als starre GdB-Vorgabe.
LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2024 – L 6 U 10/19
Vergleichsentscheidung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Ergebnis: Vollständiger Geruchsverlust als Unfallfolge anerkannt; vollständige Ageusie nicht voll bewiesen.
Bedeutung: Anosmie und vollständiger Geschmacksausfall sind getrennt nachzuweisen. Frühere HNO-Befunde mit erhaltenen Geschmacksqualitäten sprechen gegen eine vollständige Ageusie.
BSG, 19.05.2025 – B 9 SB 28/24 B
Verfahrensrechtlicher Anschlussfall
Ergebnis: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; keine materielle Entscheidung darüber, ob der Tabellenwert GdB 15 für Anosmie angemessen ist.
Bedeutung: Der BSG-Beschluss ist ein verfahrensrechtlicher Anschlussfall zu L 12 SB 864/22 und darf nicht als höchstrichterliche Bestätigung oder Infragestellung des Tabellenwerts 15 missverstanden werden.
Kommentar – Geschmackssinn
Der vollständige Verlust des Geschmackssinns (Ageusie) ist mit GdS/GdB 10 bewertet. Eine bloße Dysgeusie oder nur zeitweise Einschränkung erfüllt diesen Tabellenwert nicht ohne Weiteres.
Bei Nr. 6.3 ist zwischen dem eigenständigen vollständigen Geschmacksausfall (10) und der Geschmacksbeeinträchtigung zu unterscheiden, die mit einem vollständigen Riechverlust verbunden ist und zusammen den Tabellenwert 15 trägt.
LSG Baden-Württemberg, 27.06.2025 – L 8 SB 3235/24
Ergebnis: Dysgeusie ohne vollständige Ageusie; kein eigenständiger Tabellenwert für vollständigen Geschmacksverlust.
Bedeutung: Saubere Abgrenzung zwischen Dysgeusie und vollständiger Ageusie.
LSG Baden-Württemberg, 06.05.2024 – L 12 SB 864/22
Ergebnis: Keine nachgewiesene Geschmacksbeeinträchtigung; der Wert 15 für Anosmie wäre auch deshalb nicht eröffnet gewesen.
Bedeutung: Zeigt, dass die mit der Anosmie verbundene Geschmacksbeeinträchtigung konkret festgestellt sein muss.
LSG Sachsen-Anhalt, 15.02.2024 – L 6 U 10/19
Vergleichsentscheidung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Ergebnis: Ein Totalverlust des Geschmackssinns war nicht nachgewiesen; bitter, sauer und süß waren in früherer HNO-Testung noch erkannt worden.
Bedeutung: Sehr guter Beweisvergleich für die Schwelle zur vollständigen Ageusie.
